Satzung der Gemeinde Kremperheide über die Entschädigung in Ehrenämtern
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.V.m. der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.06.2006 folgende Satzung über die Entschädigung in Ehrenämtern für die Gemeinde Kremperheide erlassen:
§ 1
Bürgermeister
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Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden besonders erstattet:-
Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung ein Betrag von monatlich 50,00 Euro,
- bei dienstlicher Benutzung eines privaten Fernsprechers die Kosten der dienstlich geführten Gespräche, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten an der Herstellung.
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 90 % von einem Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.
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§ 2
Fraktionsvorsitzende
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Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % des Höchstsatzes der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzenden oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.
§ 3
Sitzungsgeld
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Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung, die teilweise als monatliche Pauschale und teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, Fraktionen und Teilfraktionen, an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde gewährt wird. Die teilweise monatlichen Pauschale wird gewährt in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Das Sitzungsgeld wird gewährt in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die weder Mitglied des Ausschusses sind noch in ihrer Eigenschaft als Stellvertretende von Ausschussmitgliedern bei deren Verhinderung an der Ausschusssitzung teilnehmen, erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 5,00 Euro.
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen sowie für sonstige Tätigkeiten für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
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Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 4
Verdienstausfall
Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedernvon Ausschüssen und Mitgliedern der Beiräte ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 40,00 Euro.
§ 5
Abwesenheit vom Haushalt / Kinderbetreuung
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Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,00 Euro. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
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Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 1werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 4 oder eine Entschädigung nach Absatz 1 gewährt wird.
§ 6
Reisekosten
Personen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten, für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den entsprechenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.
§ 7
Angehörige der Feuerwehr
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Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
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Die Jugendwartin oder der Jugendwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro.
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Die Betreuerin oder der Betreuer des Jugendmusikzuges erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro.
§ 8
Marktmeisterin / Marktmeister
Die Marktmeisterin oder der Marktmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro.
§ 9
Kinder und Jugendbeauftragte/Kinder- und Jugendbeauftragter
Die oder der Kinder- und Jugendbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro.
§ 10
Gleichstellungsbeauftragte
Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Satz 1 gilt im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre Stellvertreterin entsprechend.
§ 11
Inkrafttreten
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Kremperheide tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 14.07.2003 außer Kraft.
Kremperheide,
Bürgermeisterin