Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Kremperheide

Aufgrund des § 132 den Bundesbaugesetzes i. d. F. vom 7. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein i. d. F. vom 11. November 1977 (GVOBl. Seite 410) geändert durch das Gesetz vom 15.02.1978 (GVOBl. S. 28), wird nach Beschlussvorlage durch die Gemeindevertretung vom 3. Februar 1983 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

  1. Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:
    1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze bis zu einer Straßenbreite von (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) in
      1. Wochenendhausgebieten bis zu einer Straßenbreite von 7 Metern.
      2. Kleinsiedungsgebieten bis zu einer Straßenbreite von 10 Metern
      3. bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu einer Straßenbreite von 8,5 Metern.
      4. Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemein Wohngebieten, Mischgebieten
        1. mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 bis 1,6 = 20 m
        2. mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 = 23 m
        3. mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 bis 1,6 = 20 m
        4. mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 = 23 m
      5. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
        1. mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 bis = 20 m
        2. mit einer Geschossflächenzahl von 1,0 bis 1,6 = 23 m
        3. mit einer Geschossflächenzahl von 1,6 bis 2,0= 25 m
        4. mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 = 27 m
      6. Industriegebieten
        1. mit einer Baumassenzahl bis 3,0 = 23 m
        2. mit einer Baumassenzahl von 3,0 bis 6,0= 25 m
        3. mit einer Baumassenzahl über 6,0 = 27m
      Erschließt die Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite.
    2. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) = 27 m
    3. für Parkflächen,
      1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziffer I und II sind, bis zu weiteren Breite von 5 m;
      2. soweit sie nicht Bestandteil der in Ziff. I und II genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen.
    4. für Grünanlagen,
      1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziffer I und II sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
      2. soweit sie nicht Bestandteil der in Ziff. I und II genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen.
    5. für Kinderspielplätze
      innerhalb der Baugebiete bis zu 10 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen.
  2. Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 gehören insbesondere die
    1. Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen,
    2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
    3. die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie Erhöhungen oder Vertiefungen,
    4. die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
    5. die Radwege,
    6. die Gehwege,
    7. die Beleuchtungseinrichtungen,
    8. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
    9. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    10. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
    11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlage.
  3. Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert des von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
  4. Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes-, oder Kreisstraße, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
  5. Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 Meter.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

  1. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
  2. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
  3. Wird keine Erschließungseinheit gebildet, werden die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Ziff. II) für Parkflächen i. S. von § 2 Abs. 1 Ziff. IIIb, für Grünanlagen i. S. von § 2 Abs. 1 Ziff. IVb und für Kinderspielplätze (§ 2 Abs. 1 Ziff. V) entsprechend den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehörten zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung wenn das Abrechnungsgebiet der Parkfläche, Grünanlagen oder Kinderspielplätze von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze nach Satz 1 abweicht; in diesem Fall werden die Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspielplätze selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.

§ 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5 Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Er­schließungs­einheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

A

  1. Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Absatz B) und Art (Absatz C) berücksichtigt.
  2. Als Grundstücksfläche gilt:
    1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
    2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der Er­schließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

B

  1. Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
    1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren
      Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist 1,0
    2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
    3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
    4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
    5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2
  2. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
  3. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist dies zugrunde zu legen.
  4. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
  5. Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt.
  6. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festgesetzt, ist
    1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
    2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
  7. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

C

Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzt werden, die Absatz B (1) Nummern 1 bis 5 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zu erhöhen.

D

  1. Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen.
  2. Dies gilt nicht:
    1. für Grundstücke in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen beplanten oder unbeplanten Gebieten,
    2. wenn oder soweit die Erschließungsanlagen als Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) abgerechnet werden,
    3. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht, noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind der erhoben werden dürfen,
    4. soweit die Ermäßigung dazu führen, dass sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht,
    5. für Eckgrundstücke mit einem Eckwinkel von mehr als 135°,
    6. für Grundstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke übersteigen.

§ 7 Anrechnung von Grundstückswerten

Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechtsvorgänger Grundstücksflächen zunächst unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zur Herstellung der Erschließungsanlage an die Gemeinde abgetreten und gewährt die Gemeinde zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Abtretenden eine Vergütung des Verkehrswertes, so werden die nachträglich zu leistenden und als Grunderwerbskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehenden Vergütungsbeiträge dem Beitragspflichtigen als Vorauszahlung auf seine Beitragsschuld angerechnet.

§ 8 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. den Grunderwerb,
  2. die Freilegung,
  3. die Fahrbahn,
  4. die Radwege,
  5. die Gehwege zusammen oder einzeln,
  6. die Parkflächen,
  7. die Grünanlagen,
  8. die Kinderspielplätze,
  9. die Beleuchtungsanlagen,
  10. die Entwässerungsanlagen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden. Sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet die Gemeinde im Einzelfall.

§ 9 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

  1. Straßen sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung mit dem übrigen Öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen:
    1. Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
    2. beidseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke; die Decke kann aus Platten, Pflaster oder Asphaltbelag oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
    3. Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation;
    4. betriebsfertige Beleuchtungseinrichtungen.
  2. Die übrigen Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und
    1. Plätze entsprechend Abs. 1 Buchstabe a), c) und d) ausgebaut sind;
    2. Wege entsprechend Abs. 1 Buchstabe b) und c) und d)ausgebaut sind;
    3. selbständige Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. III b dieser Satzung) entsprechend Abs. 1 Buchstabe a), c) und d) ausgebaut sind;
    4. selbständige Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. IV b dieser Satzung gärtnerisch gestaltet sind;
    5. Kinderspielplätze(§ 2 Abs. 1 Ziff. V) mit Spielgeräten ausgestattet sind.
  3. Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend von den Absätzen 1 und 2 festlegen.

§ 10 Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions­schutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt. 

§ 11 Vorausleistungen

Im Fall des § 133 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes werden Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.

§ 12 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 12 a

  1. Das Amt Krempermarsch ist für die Gemeinde Kremperheide berechtigt, die zur Beitragsermittlung und – Festsetzung erforderlicher personenbezogener Daten gemäß § 10 Abs. 4 LDSG zu erheben.
  2. Es ist ferner berechtigt eine Datei (Liegenschaftskartei) mit folgenden Daten gemäß § 10 Abs. 4 LDSG vorzuhalten:
    • Name und Geburtsdatum der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder der zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigten
    • Grundbuch- und Flurstücksverzeichnis
    • Nutzungsart
    • Grundstücksgröße
    Die erforderlichen personenbezogenen Daten werden der Gemeinde durch das Katasteramt mitgeteilt.
  3. Das Amt Krempermarsch ist für die Gemeinde Kremperheide berechtigt, die im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen Vorverkaufsrecht nach §§ 24 – 28 BauGB und § 3 WoBauErlG gemäß § 10 Abs. 4 LDSG übermittelten Daten zur Aktualisierung der Liegenschaftskartei zu nutzen sowie diese Daten an die für die Durchführung des Grundsteuerfeststellungsverfahren zuständige Stelle zu übermitteln.
  4. Die Daten dürfen darüber hinaus für folgende Zwecke genutzt werden:
    1. bei der Erteilung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen nach §§ 24-28 BauGB (Lage des Grundstückes
    2. bei der Stellungnahme zu Teilungsanträgen nach § 19 ff BauGB
    3. bei der Stellungnahme zu Bauvoranfragen und Bauanträgen nach § 63 der Landesbauordnung
    4. zwecks Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen nach §§ 21 ff des Straßen- und Wegeverband des Landes Schleswig-Holstein,
    5. für sämtliche im Rahmen der Verwaltung ihrer Liegenschaften anfallenden Grundstücksgeschäften wie die Veräußerung, der Erwerb, die Anpachtung Verpachtung von Grundstücken oder die Vermietung und Anmietung von Immobilien.

§ 13 Inkrafttreten

Entfällt

Abweichend von den Regelungen in § 9 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Kremperheide sind gem. Nachtrag Nr. 1 zur Satzung folgende Straßen auch ohne beidseitige Gehwege, d.h. entweder mit nur einem Gehweg oder auch ganz ohne Gehweg endgültig hergestellt:

  • Weidenweg
  • Mecklenburger Weg
  • Ostpreußenweg
  • Pommernweg
  • Westpreußenweg
  • Thüringer Weg
  • Brandenburger Weg
  • Sachsenweg
  • Schlesierweg