Lesefassung Stand 6.2.2012
Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Kremperheide vom 21.12.1995 (Beitrags- und Gebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.1990 (GVOBl. Schl.-H., Seite 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.1994 (GVOBl. Schl.-H., Seite 304) und der §§ 1, 2, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.01.1990 (GVOBl. Schl.-H. Seite 51) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.1995 (GVOBl. Schl.-H. Seite 147) und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 13.11.1990 (GVOBl. Schl.-H., Seite 545m ber. GVOBl. 191, S. 257) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 21.12.1995 folgende Satzung erlassen:
I. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Allgemeines
II. Abschnitt Abwasserbeitrag
§ 2 Grundsatz
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 5 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 6 Beitragssatz
§ 7 Beitragspflichtige
§ 8 Entstehung der Beitragspflicht
§ 9 Vorrauszahlungen
§ 10 Veranlagung, Fälligkeit
III. Abschnitt Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse
§ 11 Entstehung des Erstattungsanspruches
IV. Abschnitt Abwassergebühr
§ 12 Grundsatz
§ 13 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 14 Gebührensatz
§ 15 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 16 Gebührensatz
§ 17 Gebührenpflichtig
§ 18 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 19 Erhebungszeitraum
§ 20 Veranlagung und Fälligkeit
V. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Auskunfts- Anzeige- und Duldungspflicht
§ 22 Datenverarbeitung
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Inkrafttreten
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Allgemeines
- Die Gemeinde betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 21.12.1995 als jeweils eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen
- Schmutzwasserbeseitigung.
- Niederschlagswasserbeseitigung.
- Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
- Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Abwasserbeiträge),
- Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz)
- Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen
- Grundstücksanschluss im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) und b) ist der Anschlusskanal von dem Straßenkanal (Sammler), bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.
II. Abschnitt Abwasserbeitrag
§ 2 Grundsatz
- Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.
- Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau zentraler öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen wird in einer besonderen Satzung geregelt.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
- Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
- Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
- Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürger- lich-rechtlichen Sinne.
§ 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
- Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungs- bezogener Flächenbeitrag erhoben.
- Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages werden für das erste Vollgeschoss 100% und für jedes weitere Vollgeschoss 25% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen anderen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet.
- Als Grundstücksfläche nach Abs. 2
- gilt bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
- bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinaus reichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
- bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen
- bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen.
- bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) – c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifende Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Festplätze – nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75% der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100% der Grundstücksfläche.
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließbaren Baulichkeiten, gelten durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,13.
- bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ 0,2.
- bei der Ermittlung der für die Festsetzung der Beitragshöhe geltenden Grundstücksfläche bleiben in den Fällen der Buchstaben f und g Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung haben oder nicht angeschlossenen werden dürfen, unberücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht für Gebäude oder Gebäudeteile die tatsächlich angeschlossen sind. Die für die Festsetzung der Beitragshöhe nach Buchstabe f und g ermittelte Fläche wird den tatsächlichen angeschlossenen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt.
- Als Anzahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt
- soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,
- die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden,
- soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind,
- aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen Vollgeschosse,
- bb) bei bebauten Grundstücken, deren Gebäude ausschließlich Geschoss- höhe aufweisen, die die nach landesrechtlichen Vorschriften geltende Mindesthöhe nicht erreichen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
- cc) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näh- eren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
- dd) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl der von einem Vollgeschoss,
- bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätzen, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt,
- bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird – bezogen auf die Fläche nach Absatz 3 Buchstabe h) – ein Vollgeschoss angesetzt.
- Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich der Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErlG) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
- Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
- die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmung über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
§ 5 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
- Der Abwasserbetrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
- Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbetrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
- Die Grundstücksfläche ist nach § 4 Abs. 3 zu ermitteln.
- Als Grundflächenzahl nach Abs. 2 gelten
- soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl
- soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte:
- Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete 0,2
- Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete 0,4
- Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S. von § 11 BauNVO 0,8 Kerngebiete 1,0
- für Sport- und Festplätze sowie selbstständige Garage- und Einstellplatzgrundstücke 1,0
- für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), sowie bei Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern 0,2
- für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist. 1,0
- aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
- bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB),
- Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 WoBauErlG liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
- Bebauungsgebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
- die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl von 0,4 gilt.
§ 6 Beitragssatz
Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen betragen bei der
- Schmutzwasserbeseitigung 4,15 €
- Niederschlagswasserbeseitigung 3,65 €
je qm beitragspflichtiger Fläche.
§ 7 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 8 Entstehung der Beitragspflicht, Nachveranlagung
- Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentra- len öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich des ersten Grund- stücksanschlusses.
- Für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) oder des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen, entsteht die Beitragspflicht erst, wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt sind und das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird.
- Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Ausschlusses.
- Ändern sich für ein bebautes Grundstück die für die Beitragsbemessung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe f), g) oder Satz 2 und 3 sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 2 maßgebenden Umstände und erhöht sich dadurch der grundstücksbezogene Nutzungsvorteil, entsteht ein dem höheren Vorteil entsprechender zusätzlicher Beitrag. In diesem Falle entsteht die Beitragspflicht mit dem Beginn der Maßnahme, die den höheren Nutzungsvorteil entstehen lassen.
- Die Gemeinde kann Vereinbarungen über die Ablösung des Anschlussbeitrages im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen. Die Höhe des Ablösebetrages richtet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 9 Vorauszahlung
Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 7 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem Schuldner des endgütigen Beitrags zu verrechen.
§ 10 Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.
III. Abschnitt Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse
§ 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs
Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für eine Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 7 und 10 Satz 1 gelten entsprechend
IV. Abschnitt Abwassergebühr
§ 12 Grundsatz
- Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungs- anlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werde Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.
- In die Gebührenkalkulation gehen neben den Kosten für die eigenen Anlagen der Gemeinde auch laufende Kosten für die Nutzung von Anlagen Dritter, deren die Gemeinde sich zur Abwasserbeseitigung bedient, die Abschreibungen aus Bau- kostenzuschüssen für Anlagen Dritter und Abschreibungen für die Gemeinde un- entgeltlich übertragenden Abwasserbeseitigungsanlagen, insbesondere aufgrund von Erschließungsverträgen, ein. Der Wert von unentgeltlich übergebenen Ab- wasseranlagen gilt für die Zinsberechnung als aus beitragsähnlichen Entgelten finanziert.
§ 13 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
- Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser.
- Als in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
- die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
- die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
- die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
- Für das Einleiten von Niederschlagswasser in die öffentliche Einrichtung Schmutzwasserbeseitigung, das auf befestigten Flächen anfällt, wird eine Gebühr nach § 14 erhoben, wobei je Quadratmeter befestigter Grundfläche 0,8 m³/Jahr Abwasser zugrunde gelegt werden.
- Für das Einleiten von Niederschlagswasser in die öffentliche Einrichtung Schmutzwasserbeseitigung, das aus Drainagen eingeleitet wird, wird eine Gebühr nach § 14 erhoben, welche aufgrund einer Mengenmessung ermittelt wird.
- Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahrs und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
- Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
- Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Gemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 4 sinngemäß. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
- Ist der Einbau von Wasserzählern zum Nachweis der nicht in die Abwasser-anlage eingeleiteten Wassermenge wegen der baulichen Gegebenheit oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, wird die Wassermenge geschätzt. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung werden von der bezogenen Wassermenge 18 cbm/ Jahr für jede Großvieheinheit bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel abgesetzt; der Gebührenrechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 40 cbm/ Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die nachgewiesene im Jahr durchschnittlichen gehaltene Viehzahl und die mit Wasser zu versorgende Personenzahl am 01. Januar des Veranschlagungsjahres.
§ 14 Gebührensatz
Die Abwassergebühr beträgt bei der Schmutzwasserbeseitigung 2,64 €/ je cbm Schmutzwasser.
§ 15 Gebührenmaßstab für Niederschlagswasserbeseitigung
- Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung werden für die bebauten und befestigten Grund- Stücksflächen erhoben, die an die öffentliche Einrichtung Niederschlagswasser- beseitigung angeschlossen sind.
- Die Benutzungsgebühren werden auf Basis von Berechnungseinheiten erhoben. Eine Berechnungseinheit ergibt sich aus je angefangenen 30m² bebauter und/ oder befestigter Grundstücksfläche, von der tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Einrichtung eingeleitet wird.
- Bei der Berechnung wird die Versickerung von Niederschlagswasser mit Anschluss des Überlaufs an die öffentliche Einrichtung in der Weise berücksichtigt, dass sich
- eine bebaute Fläche um 50% reduziert, wenn deren Niederschlagswasser über ein Gründach abgeleitet wird,
- bebaute und / oder befestigte Fläche um 50% reduzieren, wenn deren Niederschlagswasser über die Versickerungsanlage abgeleitet wird, die über ein Fassungsvermögen von wenigstens 2m² je 100m² angeschlossener Fläche verfügen. Nicht zu den Versickerungsanlagen gehören Regentonnen und ähnliche Behälter.
- Die erstmalige Herstellung von bebauten und/ oder befestigten Flächen sowie die Änderung der Berechnungsgrundlage des letzten Festsetzungsbescheides sind der Gemeinde unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Größe der angeschlossenen Flächen zu schätzen, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt wird.
§ 16 Gebührensatz
Die Abwassergebühr beträgt bei der Niederschlagswasserbeseitigung 1,76 € je Berechnungseinheit
§ 17 Gebührenpflichtige
- Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
- Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 20) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Ein- gang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 18 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/ oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigung von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
§ 19 Erhebungszeitraum
- Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
- Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 13 Absatz 2 Buchstabe c) und die Ableseperiode nicht mit dem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) übereinstimmt, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, der mindestens 11 Monate in den Erhebungszeitraum fallen.
§ 20 Veranlagung und Fälligkeit
- Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorauszah- lungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der voraussichtlich entstehenden Gebühr. Die Vorauszahlungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. erhoben.
- Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme, für die Gebühren durch Bereitstellung, für Zusatzgebühren durch die Einleitung. Die Abrechnung entstandener Ansprüche erfolgen jährlich (§ 19). Vierteljährig werden Vorauszahlungen für schon entstandene Teilansprüche erhoben (§ 20 Absatz 1). Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
- Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Anschlagszahlung können zusammen angefordert werden.
V. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; die selbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu prüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 22 Datenverarbeitung
- Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den gennannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
- Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzubearbeiten.
- Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentlichen Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
- Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 13 Abs. 4 und 19 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 24 Inkrafttreten
Entfällt.