Satzung der Gemeinde Kremperheide über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig Holstein vom 23.07.1996 in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig Holstein (KAG) vom 22.07.1996 in der jeweils geltenden Fassung und des § 29 des Gesetztes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz BrSchG) vom 10.02.1996 in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 25.04.2002 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr

  1. Die Feuerwehr hat gemäss § 6 BrSchG bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, technische Hilfe). Daneben wirken die Feuerwehren im Katastrophenschutz mit.
  2. Die Feuerwehren haben bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.
  3. Bei der Brandverhütung hat die Feuerwehr gemäss § 23 Abs. 2 BrSchG mitzuwirken.

§ 2 Gegenstand der Gebühr

  1. Der Einsatz der Feuerwehr ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei
    1. Bränden
    2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen
    3. der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.
  2. Für andere Einsätze und Leistungen werden Gebühren gemäss der Gebührentabelle des § 4 erhoben.
    Das gleiche gilt für Einsätze zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle
    1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden
    2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
    3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage und
    4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht.

  3. Von der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist.

§ 3 Gebühren- und Kostenpflichtige

  1. Gebühren- und Kostenpflichtige sind die Auftraggebenden oder die Personen, deren Verpflichtungen durch die Leistungen wahr genommen werden.
  2. Mehrere Gebühren- oder Kostenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 4 Höhe und Bemessungsgrundlage der Gebühr

  1. Für die Berechnung der Gebühren oder des Kostenersatzes wird die Zeit der Inanspruchnahme des Personals und der Fahrzeuge nach Stundensätzen der in der Anlage 1 folgenden Gebührentabelle zugrunde gelegt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Der für die Berechnung des Stundensatzes erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Dauer der (ggf. fiktiven) Abwesenheit der Feuerwehrangehörigen (Tz. 1 der Tabelle), der Fahrzeuge (Tz. 2 der Tabelle) und des Gerätes (Tz. 3 der Tabelle) von der Feuerwache (z.B. Feuerwehrgerätehaus). Das gleiche gilt für Geräte (Tz. 4 der Tabelle), die der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner bereitgestellt werden.
  3. Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters. Einsatzleiterin oder Einsatzleiter ist die oder der Feuerwehrangehörige, die oder der den Einsatz leitet.
  4. Für jede angefangene Stunde wird der volle Stundensatz erhoben. Werden Fahrzeuge (Tz. 2 der Tabelle) länger als drei Stunden eingesetzt, so werden für die Zeit über drei Stunden 60 % der Gebühr je angefangene Stunde angesetzt.
  5. Mit dem Stundensatz der Fahrzeuge (Tz. 2) sind die Kosten für die Betriebsmittel abgegolten. Die Betriebsmittel für die in besonderen Fällen bereitgestellten Geräte (Tz. 4) haben die Gebührenpflichtigen zu tragen. Sonderlöschmittel (Schaum, Pulver u. a.), Ölbindemittel und sonstige Verbrauchsmittel der Feuerwehr werden gesondert berechnet. Zugrunde gelegt werden die jeweiligen Tagespreise.
  6. Wird eine Handlung für die Gemeinde (Feuerwehr) durch eine beauftragte Person ausgeführt, so sind auch diese Kosten zusammen mit einem Aufschlag von dem, der die Hilfeleistung in Anspruch nimmt, zu erstatten. Mit dem Aufschlag, der 10 % der in Satz 1 genannten Kosten beträgt, werden die der Gemeinde entstandenen eigenen Kosten abgegolten; der Aufschlag darf jedoch 150 EURO nicht übersteigen.
  7. Eine Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Feuerwehr nach ihrem Ausrücken nicht mehr tätig zu werden braucht und die Feuerwehr das Ausrücken nicht zu vertreten hat.

§ 5 Entstehung der Gebühren- und Kostenerstattungspflicht

  1. Die Gebühren- und Kostenerstattungspflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr bzw. mit der Überlassung der Geräte/Verbrauchsmaterialien.
  2. Die Gemeinde kann gebührenpflichtige Einsätze von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren und Kosten abhängig machen.

§ 6 Fälligkeit der Gebühr oder Kostenerstattung

Gebühren und Nebenkostenersatz werden mit der Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheides fällig.

§ 7 Haftung für Schäden

  1. Für Personen- und Sachschäden, die bei einem Feuerwehreinsatz entstehen, haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Die Gemeinde Kremperheide haftet nicht für Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Fahrzeugen oder Feuerwehrgeräten entstehen, die von Mitgliedern der Feuerwehr nicht selbst bedient werden.

§ 8 Verarbeitung Personen bezogener Daten

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren bzw. Kosten im Rahmen der Veranlagung nach dieser Gebührensatzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gemäss § 13 Abs. 1, Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz zulässig. Soweit durch Veranlagung der Gebühren nach der Gebührensatzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere bei Polizei, Verkehrsbehörden, Sonderordnungsbehörden und Straßenbaulastträgern vorhandene personenbezogene Daten und Daten über Kraftfahrzeuge bzw. andere Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge erhoben werden. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§9 Inkrafttreten

Entfällt

Anlage 1 zur Gebührensatzung