Hauptsatzung der Gemeinde Kremperheide

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.06.2009 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Steinburg folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Kremperheide erlassen:

§ 1
Wappen, Flagge, Siegel

  1. Das Wappen der Gemeinde Kremperheide zeigt über grünem Dreiberg in Silber einen wurzellosen Heidestrauch mit schwarzen Stängeln und roten Blüten; im vorderen Obereck ein blaues Wagenrad, im hinteren ein linksgewendeter, räderloser blauer Pflug.

  1. Die Flagge der Gemeinde Kremperheide zeigt auf dem von Grün und Weiß gesenkt geteilten Flaggentuch das Gemeindewappen in flaggengerechter Tinktur.

  2. Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:
    „Gemeinde Kremperheide Kreis Steinburg“.

  1. Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Gemeindevertretung. Die Genehmigung wird nicht an Parteien, Vereine und Verbände erteilt. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 2

Alle in dieser Hauptsatzung in weiblicher Sprachform beschriebenen Funktionen gelten in männlicher Form, wenn die Funktionen von einem Mann ausgeführt werden.

§ 3
Bürgermeisterin

  1. Der Bürgermeisterin obliegen die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben.

  1. Sie entscheidet ferner über

    1. Die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000,00 € nicht überschritten wird,

    2. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500,-- € nicht übersteigt,

    3. die Veräußerung und die Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 2.500,00 € nicht übersteigt,

    4. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000,00 €,

    5. die Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB,

    6. die Ausübung der der Gemeinde nach der Landesbauordnung obliegenden Einvernehmenserklärungen und sonstigen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte,

    7. die unentgeltliche Veräußerung von Gemeindevermögen, Forderungen und Rechten bis zu einem Wert von 250,00 €,

    8. die Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen durch die Gemeinde bis zu einem Betrag von 500,00 €.

§ 4
Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 5
Ständige Ausschüsse

  1. Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

    • Finanzausschuss:
      Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreterinnen
      Aufgabengebiet:
      Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Wirtschaftsförderung, Erwerb von Vermögensgegenständen, Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, Feuerlöschwesen, Personalangelegenheiten

    • Bau-, Werk-, Wege- und Umweltausschuss:
      Zusammensetzung: 7 Mitglieder
      Aufgabengebiet:
      Bau- und Wegewesen, Klärwerk, Umweltfragen (Luft, Boden, Wasser, Landschaftspflege)

    • Kultur-, Sport- und Sozialausschuss:
      Zusammensetzung: 7 Mitglieder
      Aufgabengebiet:
      Sport-, Schul-, Kultur-, Gemeinschafts- und Büchereiwesen, Fremdenverkehr, Sozialwesen

    • Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
      Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreterinnen
      Aufgabengebiet:
      Prüfung der Jahresrechnung

  1. Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO erhöhen. Die Fraktionen können als zusätzliche Mitglieder im Sinne von § 46 Abs. 2 GO wählbare Bürgerinnen entsenden.

  2. In die Ausschüsse b und c können neben Gemeindevertreterinnen bis zu 3 Bürgerinnen (bürgerliche Mitglieder) gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen im Ausschuss nicht erreichen.

  3. Die Gemeindevertretung wählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Ausschuss auf Vorschlag der Fraktion bis zu 2 stellvertretende Ausschussmitglieder je Fraktion. Die Stellvertreterinnen vertreten die Ausschussmitglieder ihrer Fraktion oder ein auf Vorschlag ihrer Fraktion gewähltes Mitglied, wenn dieses verhindert ist. Mehrere Stellvertreterinnen einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge in der sie gewählt sind. Dabei können auch andere Bürgerinnen gemäß § 46 Abs. 4 i.V. mit Absatz 3 Satz 1 GO zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt werden.

  4. Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

  5. Folgende der in Absatz 1 genannten Ausschüsse tagen nicht öffentlich:
    Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

  6. Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung übertragen

§ 6
Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 7
Einwohnerversammlung

  1. Die Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung der Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

  2. Für die Einwohnerversammlung ist von der Vorsitzenden eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Einwohnerinnen einverstanden ist. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzugeben.

  3. Die Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie übt das Hausrecht aus.

  4. Die Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 51 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

  5. Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

    • Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

    • die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen,

    • die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

    • den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.


    Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin und der Protokollführerin unterzeichnet.

  1. Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 8
Verträge mit Gemeindevertreterinnen

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen, der Bürgermeisterin und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder die Bürgermeisterin beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 1.250,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 100,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine öffentliche Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 200,00 €, hält.

§ 9
Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 € bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 250,00 € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 10
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Das Amt Krempermarsch ist für die Gemeinde Kremperheide berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

  1. Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13,26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.

§ 11
Veröffentlichungen

  1. Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich

    • am Bockwischer Weg, Einmündung „Am Wasserwerk“,

    • in der Dorfstraße, Einmündung „Gröngal“ und

    • in der Dorfstraße vor dem Feuerwehrgerätehaus

    befinden, während einer Dauer von einer Woche bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

  1. Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

  2. Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 12
Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11.07.1997 außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch die Verfügung des Landrats des Kreises Steinburg vom 26.08.2009 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


Kremperheide,
Bürgermeister