Satzung der Gemeinde Kremperheide
über die Erhebung von Hundesteuern

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.11.2001 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

§ 2
Steuerpflicht

  1. Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes).

  1. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamt­schuldner.

§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendermonat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird.

  1. Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

  1. Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

  1. Bei Wohnungswechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in das der Wegzug fällt, sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.

  1. Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.

§ 4
Steuersatz

  1. Der Steuersatz beträgt im Kalenderjahr für

    den ersten Hund 48,00 Euro
    den zweiten Hund 60,00 Euro
    jeden weiteren Hund 72,00 Euro
    den ersten Kampfhund 612,00 Euro
    jeden weiteren Kampfhund 612,00 Euro
  1. Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde , für die die Steuer nach § 5 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

  1. Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls

    • Bullterrier
    • Pit-Bull-Terrier
    • Mastino Napoletano
    • Fila Brasileiro
    • Bordeaux Dogge
    • Mastin Espanol
    • Staffordshire-Bull-Terrier
    • Dogo Argentino
    • Römischer Kampfhund
    • Chinesischer Kampfhund
    • Bandog
    • Tosa Inu

§ 5
Steuerermäßigung

  1. Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von:
    • Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
  2. Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Hundesteuer entrichtet zu werden.
  3. Für Kampfhunde im Sinne des § 4 Abs. 3 wird keine Ermäßigung gewährt.

§ 6
Zwingersteuer

  1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in eine von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

  1. Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.

§ 7
Steuerbefreiung

  1. Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:

    • Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

    • Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

    • Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

    • Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;

    • Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;

    • Blindenführhunden;

    • Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerfreiheit kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
  1. Für Kampfhunde im Sinne des § 4 Abs. 3 wird keine Befreiung gewährt.

§ 8
Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
und die Steuerbefreiung

Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

  • der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,

  • für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

  • In den Fällen des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Ziffer 5 müssen ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 9
Steuerfreiheit

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.

§ 10
Meldepflichten

  1. Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

  2. Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

  3. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

  4. Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus.

  5. Wer im Gebiet der Gemeinde einen über drei Monate alten Hund hält oder einen Kampfhund im Sinne des § 4 Abs. 3 anschafft, hat dies innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, der Gemeinde anzuzeigen.

  6. Wer zu Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen Kampfhund im Sinne des § 4 Abs. 3 hält, hat dieses innerhalb eines Monats nach diesem Termin der Gemeinde anzuzeigen.

§ 11
Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

  1. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Haushaltsjahr.

  2. Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht erst im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die Steuer für diese Monate innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 13

Das Amt Krempermarsch ist für die Gemeinde Kremperheide berechtigt, die zur Ermittlung und Festsetzung der Steuer erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 LDSG zu erheben.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 29.11.1989 außer Kraft.

 

Kremperheide, 04.12.2001
Gemeinde Kremperheide

gez. Beermann
Bürgermeister