Satzung der Gemeinde Kremperheide
für die Kinder- und Jugendversammlung
Aufgrund der §§ 4 und 47f der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 24.06.2004 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Bezeichnung, Rechtsstellung
Es wird in Kremperheide eine Kinder- und Jugendversammlung eingerichtet. Diese Bezeichnung findet im folgenden Text Anwendung.
Die Kinder- und Jugendversammlung soll
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zur politischen Mitverantwortung der Kinder und Jugendlichen in Kremperheide beitragen,
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die Interessen aller Kinder und Jugendlichen vertreten und Stellung nehmen zu Planungen und Vorhaben der Gemeinde Kremperheide, die Kinder und Jugendliche berühren,
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dem besseren Verständnis verschiedener Generationen und Nationalitäten dienen.
§ 2
Aufgaben
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Die Aufgaben der Kinder- und Jugendversammlung sind insbesondere
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Informationen der gemeindlichen Gremien über Wünsche und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen in Kremperheide,
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Verbesserung der Situation der Kinder und Jugendlichen in den Bereichen Schule, Beruf und Freizeit,
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Information und Beratung der gemeindlichen Gremien über alle Angelegenheiten, die die Kinder und Jugendlichen auf kommunaler Ebene in Kremperheide betreffen.
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Die Kinder- und Jugendversammlung soll im Rahmen des geltenden Rechts nach ihren Tätigkeiten und Möglichkeiten eigenverantwortlich handeln können.
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Zu bestimmten Angelegenheiten kann die Kinder- und Jugendversammlung Arbeits- oder Projektgruppen bilden, zu denen auch Nichtdelegierte hinzugezogen werden können.
§ 3
Kinder- und Jugendbeauftragter
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kremperheide wählt eine Kinder- und Jugendbeauftragte oder einen Kinder- und Jugendbeauftragten. Sie oder er ist ehrenamtlich tätig. Sie oder er wird unterstützt und im Verhinderungsfall vertreten durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden des Kultur-, Sport- und Sozialausschusses der Gemeinde Kremperheide.
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Die oder der Kinder- und Jugendbeauftragte koordiniert die Arbeit der Kinder- und Jugendversammlung. Sie oder er
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ist Ansprechpartner(in) für die Mitglieder der Gemeindevertretung, der Ausschüsse und die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde Kremperheide,
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ist Ansprechpartner für die Delegierten der Kinder- und Jugendversammlung sowie aller Kinder und Jugendlichen der Gemeinde Kremperheide,
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koordiniert die Arbeit zwischen der Kinder- und Jugendversammlung und der Gemeindevertretung, den Ausschüssen und der/dem Bürgermeisterin/Bürgermeister.
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Die Funktion der oder des Kinder- und Jugendbeauftragten wird alle 2 Jahren überprüft.
§ 4
Zusammensetzung
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Die Kinder- und Jugendversammlung besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern, die durch eine Kinder- und Jugendvollversammlung gewählt werden.
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Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und endet erst mit der konstituierenden Sitzung des neuen Jugendparlaments.
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Werden während der Wahlperiode Sitze frei, rückt der Kandidat mit der höchsten Stimmzahl auf der Nachrückliste nach.
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Gewählt wird in einer Kinder- und Jugendvollversammlung, zu der alle Wahlberechtigten eingeladen werden. Die Kinder- und Jugendvollversammlung wird vom Bürgermeister geleitet. Wahlberechtigt und wählbar sind die Kinder und Jugendlichen, die am Wahltag ihren Hauptwohnsitz in Kremperheide haben und mindestens 10 und höchstens 21 Jahre alt sind. Wer sein Wahlrecht verliert, scheidet automatisch aus der Kinder- und Jugendversammlung aus.
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Gewählt wird durch geheime Mehrheitswahl, wobei jeder Wahlberechtigte bis zu 3 Stimmen hat. Pro Kandidat kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Stimmenauszählung ist öffentlich und wird vom Bürgermeister und zwei weiteren Personen aus der Kinder- und Jugendvollversammlung durchgeführt. Gewählt sind die Bewerber, auf die die meisten Stimmen entfallen, in der Reihenfolge der Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Bürgermeister zieht. Alle nicht gewählten Bewerber bilden entsprechend der Stimmenzahl eine Nachrückliste.
§ 5
Sitzungen
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Die Sitzungen der Kinder- und Jugendversammlung sind öffentlich.
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Die Kinder- und Jugendversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen durch eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung und die Satzung keine weitere Regelung enthalten.
§ 6
(entfällt)
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bürgermeister
Stand: 2. Nachtrag 15.07.2010