Satzung
über die Reinigung der öffentlichen Straßen
in der Gemeinde Kremperheide
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.09.2006 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Reinigungspflicht
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Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.
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Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Absatz 2 StVO.
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Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
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Die Hydranten und sonstigen öffentlichen Feuerlöscheinrichtungen müssen für die Feuerwehr und Reparaturarbeiten jederzeit zugänglich sein. Hecken, Büsche usw. dürfen die Feuerwehr bei der Arbeit nicht behindern. die Hydranten und sonstigen öffentlichen Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit sichtbar sein.
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Die Bepflanzungen an den Straßen sind sauber zu halten.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht
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Die Reinigungspflicht für die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen wird für folgende Straßenteile,
den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt. Die Eigentümer haben zu dulden, dass eingewachsene Hydranten und sonstige öffentliche Feuerlöscheinrichtungen entschädigungslos freigehalten werden.
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die Gehwege,
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die begehbaren Seiten- und Mittelstreifen,
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die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,
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die Fußgängerstraßen,
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die nur für Fußgänger bestimmten Teile von Fußgänger- und Spielstraßen,
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die Rinnsteine,
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die Fahrbahnen bis zur Straßenmitte, ausgenommen Dorfstraße und Bockwischer Weg
- die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen,
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Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
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Den Erbbauberechtigten,
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den Nießbraucher,
- den dinglich Wohnberechtigten.
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Sind Reinigungspflichtige selbst nicht in der Lage die Reinigungspflicht persönlich zu erfüllen, so haben sie eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
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Säuberung der in § 2 Absatz 1 genannten Straßenteile mit Ausnahme der Straßenabläufe (Gullys) einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen.
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Die unter § 2 bezeichneten Straßenteile sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat zu säubern.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Der Kehricht ist auf das Grundstück zu bringen und dort mit den übrigen Abfällen ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen sind jederzeit sauber zu halten. Im Übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit.
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Bei Glatteis sind die Gehwege, die begehbaren Seitenstreifen, die Fußgängerstraßen und Radwege, wenn notwendig auch wiederholt, abzustreuen. Die Gehwege sind vom Schnee freizuhalten.
Gehwege im Sinne dieses Paragraphen sind selbstständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Auf Fahrbahnen und Fußgängerstraßen ohne selbstständige oder erkennbar abgesetzte Gehwege gilt beidseitig ein Streifen von 1,50 m Breite als Gehweg. Hierunter sind auch die Wohn- und Stichwege einzuordnen.
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Neu gefallener Schnee ist sogleich nach Beendigung des Schneefalles weitestgehend fortzuräumen. Eventuell verbleibende Restmengen müssen mit einem rutschfesten Material (außer Asche) abgestreut werden. Glätte ist sofort nach Eintreten abzustreuen; Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen.
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Dauert der Schneefall über 20.00 Uhr hinaus an oder tritt danach Schneefall, Eis oder Glätte auf, so sind die Räum- und Streuarbeiten bis 08.00 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr vorzunehmen.
Schnee und Eis sind bei vorhandenen Vorgärten oder anderen Geländestreifen vorrangig dort abzuladen. Anderenfalls auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dieses nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch am Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch aber nicht gefährdet werden. Es ist unzulässig von anliegenden Grundstücken Schnee auf die Straße zu schaffen.
Die Abläufe (Gullys) in Entwässerungsanlagen, die Hydranten und sonstigen öffentlichen Feuerlöscheinrichtungen sind von Schnee und Eis freizuhalten.
§ 4
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihnen dies zumutbar ist.
Verunreinigen Tiere öffentliche Straßen und Wege sowie die öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze mit Kot, ist der Halter oder die Halterin oder der / die jeweilige Tierführer/in des Tieres verpflichtet, den Kot ohne Aufforderung unverzüglich einzusammeln und auf geeignete hygienisch einwandfreie Weise zu beseitigen.
§ 5
Grundstücksbegriff
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Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, dazu gehören auch unbebaute Grundstücke.
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Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbstständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
- Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) und § 23 Fernstraßengesetz (FStrG). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt.
- Gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 3 und 4 dieser Satzung verstößt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden.
§ 7
Ausnahmen
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Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn aufgrund der Berücksichtigung des allgemeinen Wohls die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten
- Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,
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Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und / oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und / oder dessen Anschrift, sofern § 31 Absatz 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
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Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückeigentümerin und / oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren und / oder dessen Anschrift;
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Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und / oder des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden Grundstücks, sofern § 2 Absatz 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
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Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu reinigenden Grundstücke;
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Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
- Angaben des Grundbuchamtes zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken
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- Die nach Absatz 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Absatz 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.02.1971 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Kremperheide, 25.09.2006
gez. Stechemeßer
Bürgermeisterin