Satzung (Lesefassung) über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Kremperheide (Straßenausbaubeitragssatzung)

Aufgrund des §4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 19.07.2001 folgende Satzung erlassen:

§1
Erhebung des Beitrages

(1) Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und den Umbau der in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen), auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung für Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile zuwachsen. Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtli chen Gründen nicht mit dem Kraftfahrzeug befahren werden können und öffentliche Wirtschaftswege. Erschließungsanlage als öffentliche Einrichtung im Sinne der Satzung ist nur die Straße, der Weg oder der Platz insgesamt, d.h. in der gesamten räumlichen Ausdehnung mit allen Teileinrichtungen.

(2) Inhalt und Umfang einer beitragsfähigen Maßnahme werden durch das Bauprogramm bestimmt. Die Gemeinde kann das Bauprogramm, das der beitragsfähigen Maßnahme zugrunde liegt, bis zu deren Abschluss abändern.

(3) Für die Baulast der Gemeinde stehende selbstständige Immissionsschutzanlagen kann die Gemeinde Beiträge aufgrund besonderer Satzung erheben.

(4) Absätze 1 und 3 gelten für die dort bezeichneten Herstellungs-, Ausbau- und Umbaumaßnahmen nur, soweit für sie nicht Erschließungsbeiträge oderAusgleichsbeiträge nach dem BauGB zu erheben sind. §27 des Straßen- und Wegegesetzes (Vergütung von Mehrkosten) und §8 Absatz 7 KAG (Erhebung besonderer Straßenbeiträge) bleiben unberührt.

§2
Beitragsfähiger Aufwand

(1)Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

  1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, den Aus- und Umbau der Einrichtungen benötigten Grundflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung,
  2. die Herstellung, den Aus- und Umbau der Fahrbahnen; dazu gehören auch unselbstständige Lärmschutzanlagen,
  3. die Herstellung sowie den Ausbau und Umbau von
    a) Rinnen und Bordsteinen,
    b) Radwegen,
    c) Gehwegen,
    d) gemeinsamen Rad- und Gehwegen,
    e) unselbstständigen Parkflächen,
    f) Einrichtungen für die Niederschlagswasserbeseitigung,
    g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    h) unselbstständigen Grünanlagen (befestigte und unbefestigte Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen einschließlich Bepflanzung),
  4. den Aus- und Umbau von bestehenden Mischflächen (z.B. verkehrsberuhigte Bereiche).

(2) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Aufwendungen für eine Fremdfinanzierung der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen sowie die Aufwendungen, die zum Ausgleich oder Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind.

(3)Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, als die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken.

(4) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für

  1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,
  2. Bauwerke von Brücken, Tunneln und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

(5) Soweit Aufwandsarten in Absatz 1 oder Einrichtungen in § 5 Absatz 1 nicht erfasst sind oder die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflic tigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeindevertretung durch Satzung im Einzelfall deren Einbeziehung, die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.

§3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand

(1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwand,
a)  der nach Maßgabe des § 5 von ihr zu tragen ist (sogenannter Mehrbreitenauf wand und Gemeindeanteil und
b)  der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach §7 oder §10 auf ihre Grundstücke, Erbbaurechte und anderen dinglichen Nutzungsrechte entfällt.

(2) Leistungen und Zuschüsse Dritter sind vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, soweit sich aus dem Bewilligungsbescheid oder den den Zuwendungen zugrunde liegenden Rechtsnormen oder Verwaltungsvorschriften nichts anderes ergibt.

§5
Straßenarten, anrechenbare Breiten, Anteil der Beitragspflichtigen

(1) Die Straßenarten, die anrechenbaren Breiten der Teileinrichtungen und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden wie folgt festgesetzt:



Straßenarten mit
Teilungseinrichtungen
Anrechenbare Breiten              Anteil der Bei- tragspflichtigen




1.   Anliegerstraßen
in Kern-, Gewerbe-u. Industriegebieten
in sonstigen Bau- gebieten und im Außenbereich
a)   Fahrbahn                                                            8,50 m                     6,00 m                    75 v. H. b)   Radweg                                                           je 1,75 m                 je 1,75 m                    75 v. H. c)   Gehweg                                                          je 2, 50 m                 je 2,50 m                    75 v. H. d)   gemeinsame Rad-
und Gehwege                                                       je 2, 50 m                 je 2, 50 m                    75 v. H.
e)   unselbstständige Parkflächen                         je 5,00 m                 je 5,00 m                    75 v. H.
f)
Niederschlagswasserbeseiti-gun                                        .                               .                    75 v. H.
g)   unselbstständige Grünanlagen                       je 2, 00 m                je 2, .00 m                    75 v. H.

2.     Haupterschließungsstraßen
a)   Fahrbahn                                                            8,50m                     7,00m                    50 v. H.
b)    Radweg                                                          je 1,75 m                 je 1,75 m                    50 v. H.
c)    Gehweg                                                          je 2, 50 m                 je 2, 50 m                  65 v. H. d)   gemeinsame Rad-
und Gehwege                                                        je 2,50 m                 je 2, 50 m                  60 v. H.
e)   unselbstständige Parkflächen                         je 5,00 m                 je 5,00 m                  65 v. H.
f)
Niederschlagswasserbeseiti-gung                                                                      .                  65 v. H.
g)   unselbstständige Grünanlagen                       je 2, 00 m                 je 2, 00 m                  65 v. H.

3.     Hauptverkehrsstraßen
a)   Fahrbahn                                                            8,50m                     8,50 m                  25 v. H. b)   Radweg                                                           je 1,75 m                 je 1,75 m                  25 v. H. c)    Gehweg                                                          je. 2, 50 m                 je 2, 50 m                  55 v. H. d)   gemeinsame Rad-
und Gehwege                                                        je 2,50 m                 je 2, 50 m                  40 v. H.
e)   unselbstständige Parkflächen                         je 5,00 m                 je 5,00 m                  55 v. H.
f)
Niederschlagswasserbeseiti-gun                                        .                               .                  55 v. H.
g)   unselbstständige Grünanlagen                       je 2,00 m                 je 2, 00 m                  55 v. H.


4.   Verkehrsberuhigte Bereiche
(einschl. Beleuchtung und
Nie-derschlagswasserbeseitigung)                            9,00 m                     9,00 m                 50 v. H.

5.     Wirtschaftswege                                                         -                     4,00 m                 50 v. H.

Wenn bei einer dem Anbau dienenden Straße ein oder zwei Gehwege oder Park- flächen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um je 1,50 m für fehlende Gehwege, und um je 2,50 m für fehlende Parkflächen, falls uns soweit auf der Fahrbahn eine Parkmöglichkeit geboten wird.

(2) Bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahn auf die Breite, die über die beitragsfähige Fahrbahnbreite nach § 2
Absatz 3 hinausgeht.

(3) Absatz 1 gilt für beplante und unbeplante Gebiete. Die in Absatz 1 genannten Brei ten sind Durchschnittsbreiten; der Aufwand für Wendeanlagen am Ende von Stich straßen und für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen oder Abbiegespuren und dergleichen ist auch über die in Absatz 1 festgelegten anrechenbaren Breiten hinaus beitragsfähig.

(4) Für Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und die abwälzbaren Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch Satzung geregelt. Entsprechendes gilt für sonstige Verkehrseinrichtungen, die von Absatz 1 nicht er- fasst sind, und für sonstige Sonderfälle.

(5) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als

  1. Anliegerstraßen:
    Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.
  2. Haupterschließungsstraßen:
    Straßen, Wege und Plätze, die im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen
  3. Hauptverkehrsstraßen:
    Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von in- nerörtlichem Durchgangsverkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangs- verkehr und damit dem Ziel- und Quellverkehr außerhalb des Ortes dienen.
  4. Verkehrsberuhigte Bereiche
  5. Wirtschaftswege:
    Feld- und Waldwege, die ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Wald- grundstücken dienen.

(6) Bei einseitig anbaubaren Straßen, Wegen und Plätzen sind die anrechenbaren Breiten nach Absatz 1 für Radwege, Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege, unselbstständige Parkflächen, unselbstständige Grünanlagen nur entlang der be bauten oder bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 1 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit zwei Drittel, jedoch mindestens mit der verkehrstechnisch erforderlichen Mindestbreite (6 m) zu berücksichtigen.

(7) Grenzt eine Straße, ein Weg oder ein Platz ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an den Außenbereich und ergeben sich dabei nach Absatz 1 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Stra ße, den Weg oder den Platz die größte Breite.

§6
Verteilung des umlagefähigen Aufbauaufwands

(1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigütigsfähige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Ver hältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach §§ 7 und 8 maßgeblichen Nut zungsfaktor ergeben.

(2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstückebaulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzfaktors nach § 7. Für die übrigen Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie o- der der Grenze einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB -richtet sich die Ermitt lung des Nutzungsfaktors nach § 8.

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken,

  1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteile lie gen, die Gesamtfläche des Grundstücks;
  2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausrei chen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;
  3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;
  4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Absatz 4 BauGB be steht,
    a)  wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortteiles (§34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
    b)  wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teil weise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grund stücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr ver läuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr ver bunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zuge wandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Ab stand von 50 m zu ihr verläuft;
  5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 Buchstabe b) ergebenden Grenzen hin aus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. im Fall von Nr. 4 Buchstabe b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßi gen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.


(4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die

  1. nicht baulich oder gewerblich, sondern in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder in nerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden

    oder

  2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entspre chender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung),

ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Absatz 3 nicht erfasst wird.


(5) Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig. Die bei- tragspflichtige Geschossfläche der Eckgrundstücke wird bei der Verteilung des Bei- tragsanteils und der Beitragsveranlagung nur im Verhältnis der Frontlänge an der abzurechnenden Straße, dem Weg oder Platz zu der Summe aller Frontlängen an Straßen, Wegen und Plätzen berücksichtigt. Beträgt die tatsächliche Frontlänge eines beitragspflichtigen Grundstückes weniger als die Hälfte der längsten im glei- chen Abstand zur Straße, zum Weg oder Platz im Grundstück verlaufenden Linie, wird diese Linie bei der Berechnung als Frontlänge berücksichtigt. Der Ermäßi- gungsanteil geht zu Lasten der Gemeinde.
Die Sätze 1 - 3  gelten nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriege- bieten sowie Grundstücke in anderen Baugebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden.



§7

Nutzungsfaktor für Baulandgrundstücke pp.


(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse be stimmt.

Dabei gelten als Vollgeschosse alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschrif- ten Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäu- de behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheit des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bau- werks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:

a) bei eingeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 1,0
b) bei zweigeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 1,25
c) bei dreigeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 1,5
d) bei vier-und fünfgeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 1,75
e) bei sechs- und höhergeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 2,0

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt bei Grundstücken, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (§6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2)

a)    die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschos- se,
b)  für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebie ten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,4 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Trauf höhe) auf ganze Zahlen aufgerundet,
c)   für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufge rundet,
d)  auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
e)  für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
f)   für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen,
g)  für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vor handene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach Buchstabe a) bis c);


2.  auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 Buchstabe a) bzw. Buchstabe d) bis g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Baumassenzahl nach Nr. 1 Buchstabe b) bzw. Buchstabe c) überschritten wird, die tatsächlich vor handene Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 Buchstabe b) bzw. Buchstabe c);

3.  für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4), wenn sie
a)  bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, b)  unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vor
handenen Vollgeschosse.

(4) Der sich aus Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit

1.   1,5, wenn sich das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34
BauGB) oder durch bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6
BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebau ungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der ge werblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;
2.   2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden
(§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7
BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO
oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.




8
§ 8 Nutzungsfaktoren für
Grundstücke mit sonstiger Nutzung

(1) Für Flächen nach § 6 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die

1.   aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer Wei se nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebau
ten Ortsteils (§ 34 BauGB) so genutzt werden                                     0,5,

2.   im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechen der Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn

a)   sie ohne Bebauung sind, bei

(I)   Waldbestand   oder wirtschaftlich   nutzbaren   Wasserflä-
0,0167, chen

(II)  Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland                0,0333, (III) gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau pp.)                        1,0,
b)   sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung ver gleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sportplät ze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebau
ung)                                                                                               0,5

c)   auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vor handen sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflä chenzahl 0,2 ergibt                                                                        1,0 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Voll- geschoss bemisst sich der Nutzungsfaktor gemäß § 7 Abs. 2,
für die Restfläche gilt Buchstabe a),

d)   sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung be steht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grund fläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl
0,2 ergibt.                                                                                      1,0 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Voll- geschoss bemisst sich der Nutzungsfaktor gemäß § 7 Abs. 2
für die Restfläche gilt Buchstabe b),

e)   sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,                               1,5
für  das  zweite  und  jedes  weitere  tatsächlich  vorhandene
Voll-geschoss bemisst sich der Nutzungsfaktor gemäß § 7
Absatz 2, der um die Hälfte erhöht wird; für die Restfläche gilt
Buchstabe a)

f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung er-fassten Teilflächen
(I)   mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbe-    =••
betrieben dienen,                                                                    1,5

für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene
Vollgeschoss bemisst sich der Nutzungsfaktor gemäß § 7
Abs. 2, der um die Hälfte erhöht wird,
(II)  mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung                  1,0 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene
Vollgeschoss bemisst sich der Nutzungsfaktor gemäß § 7
Abs. 2,

(III)

für die Restfläche gilt Buchstabe a).


(2) Die Bestimmung des Vollgeschosses richtet sich nach § 7 Abs. 1.

§9 Abschnittsbildung

Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Einrichtung kann der Aufwand selbstständig ermittelt und erhoben werden.

Erstreckt sich eine beitragfähige Maßnahme auf mehrere Abschnitte einer Einrichtung, für die sich nach §5 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche um- lagefähige Anteile ergeben, so sind diese Abschnitte gesondert abzurechnen.

§10 Kostenspaltung

Der Beitrag kann für
1.   Fahrbahn,
2.   Radweg,
3.   Gehweg,
4.   kombinierte Geh- und Radwege,
5.   unselbstständige Parkflächen,
6.   Niederschlagswasserbeseitigung,
7.   unselbstständige Grünanlagen,

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. §9 bleibt unberührt.

§11 Vorauszahlung und Ablösung

(1) Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe von 80 v.H. des voraussichtlichen Beitrages ver langt werden. Vorauszahlungen können auch für die in §9 aufgeführten Teilmaß nahmen verlangt werden.

(2) Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch Abschluss eines Ablösungsvertrages abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages.

§12 Entstehen der sachlichen Beitragspflichten

(1) Die sachlichen Beitragspflichten entstehen mit dem Abschluss der beitragsfähigenMaßnahme.

(2) Im Falle der abschnittweisen Erhebung des Beitrages nach § 9 entstehen die sach lichen Beitragspflichten mit der Fertigstellung des Abschnitts der Einrichtung und im Falle der Kostenspaltung nach § 10 mit der Fertigstellung des abgespaltenen Teils der Einrichtung.

§13 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabenbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht be lastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

§14 Veranlagung, Fälligkeit

(1) Die Vorauszahlung und der Beitrag werden durch Abgabenbescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,
2. den Namen des Beitragspflichtigen,
3. die Bezeichnung des Grundstückes,
4. die Höhe des Beitrages,
5. die Berechnung des Beitrages,
6. die Angabe des Zahlungstermins,
7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§15 Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbe- zogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) i.d.F. vom 30.10.1991 (GVOBI. Schi.-H., Seite555) aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (WoBauErIG) der Gemeinde bekannt geworden sind und aus den beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den geführten Personenkonten sowie Meldedaten und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend ab 01.01.2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Kremperheide (Ausbaubei- tragssatzung) vom 09.11.1995 außer Kraft.

Kremperheide, 01.08.2001


Beermann
(L.S.) Bürgermeister