Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 30 der Gemeindehaushaltsverordnung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 02.06.1994 folgende Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde erlassen: 

§ 1 Stundung von Ansprüchen

  1. Ansprüche können auf Antrag ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestundet werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Stundung (Hinausschieben des Fälligkeitstermins) rechtfertigen, insbesondere wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde. Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn der Zahlungspflichtige sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Die Erfüllung der Verbindlichkeit darf durch die Stundung nicht gefährdet werden.
    Wird die Stundung durch Einräumen von Teilzahlung (Raten) gewährt, so ist vorzusehen, dass die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn die Frist für die Zahlung von zwei Raten nicht eingehalten ist.
  2. Der Fälligkeitstermin soll möglichst nicht über das laufende Haushaltsjahr hinausgeschoben werden.
  3. Für gestundete Beträge sind - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - Stundungszinsen in Höhe von 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben. Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn sonst die Zahlungsschwierigkeiten verschärft würden. Von der Erhebung der Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt oder sich der Zinsanspruch auf nicht mehr als 10,00 DM belaufen würde.
  4. Ansprüche können gestundet werden:
    1. vom Kämmerer des Amtes bis zur Höhe von 1.000,00 DM
    2. vom leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes bis zur Höhe von 2.500,00 DM,
    3. vom Bürgermeister bis zur Höhe von 5.000,00 DM,
    4. von der Gemeindevertretung bei Beträgen über 5.000,00 DM.

§ 2 Niederschlagung von Ansprüchen

  1. Ansprüche der Gemeinde können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen. Die Niederschlagung bedarf keines Antrages des Schuldners. Eine Mitteilung an den Schuldner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine entsprechende Nachricht gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen. Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.
  2. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen.
  3. Ansprüche können niedergeschlagen werden:
    1. vom leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes bis zur Höhe von 1.000,00 DM,
    2. vom Bürgermeister bis zur Höhe von 3.000,00 DM,
    3. von der Gemeindevertretung bei Beträgen über 3.000,00 DM.
  4. Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen, anhand einer von den Ämtern zu führenden Liste laufend zu überwachen und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners erneut in Zugang zu bringen. Die Liste hat folgende Angaben zu enthalten
    1. Name und Wohnung des Schuldners,
    2. Höhe des Anspruches,
    3. Gegenstand (Rechtsgrund),
    4. Zeitpunkt der Fälligkeit,
    5. Zeitpunkt der Niederschlagung und Zeitpunkt der Verjährung.

§ 3 Erlass von Ansprüchen

  1. Ansprüche der Gemeinde können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt auch für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruches zu einer Existenzgefährdung führen würde.
  2. Durch den Erlass erlischt der Anspruch.
  3. Ansprüche können erlassen werden:
    1. vom Kämmerer des Amtes bis zur Höhe von 50,00 DM
    2. vom leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes bis zur Höhe von 500,00 DM,
    3. vom Bürgermeister bis zur Höhe von 2.000,00 DM,
    4. von der Gemeindevertretung für Beträge über 2.000,00 DM.

§ 4 Ansprüche aus Vergleichen

Die in den vorstehenden Bestimmungen erteilten Ermächtigungen gelten auch für die Verfügung über privatrechtliche Ansprüche der Gemeinde im Wege eines Vergleichs.

§ 5 Gültigkeit anderer Vorschriften

  1. Vorschriften des Bundes oder des Landes über Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt.
  2. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für öffentlich-rechtliche Forderungen der Gemeinde, soweit für sie keine besonderen Vorschriften bestehen.

§ 6 Inkrafttreten

Entfällt