Betretungsrecht des ehemaligen Standortübungsplatzes Breitenburg - Nordoe

Liebe Kremperheiderinnen und Kremperheider,

bei dem im Nordosten der Gemeinde gelegenen Naturschutzgebiet (FFH-Gebiet) handelt es sich um einen großen „Schatz“ für die Gemeinde Kremperheide. In diesem Gebiet spazieren zu gehen, Fahrrad zu fahren oder zu reiten hat einen besonderen Reiz. Lassen Sie die Schönheit der Natur auf sich wirken und genießen Sie die nunmehr ermöglichte Freizeitnutzung.

Nach so einigen Rückfragen und Gesprächen ist es nunmehr amtlich:

Der ehemalige Standortübungsplatz Breitenburg - Nordoe ist kein militärisches Gebiet mehr, die militärische Nutzung wurde aufgegeben.

Das Gelände darf betreten werden.

Bitte beachten Sie folgende Spielregeln:

Das Betretungsrecht für die Waldflächen ist im Landeswaldgesetz (LWaldG) geregelt, für die Offenlandflächen gilt das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG). Das offene Gelände darf laut Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde nur auf den bestehenden Wegen genutzt werden. Allein die Waldflächen dürfen gemäß Landeswaldgesetz auch außerhalb der Wege betreten werden. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) hat mich gebeten, folgende Informationen an Sie weiter zu reichen.

Auszug aus dem Schreiben der UNB:

„Das Betreten des Waldes richtet sich nach § 17 LWaldG. Danach ist das Betreten

  • von Waldflächen auch außerhalb der Forstwege gestattet, in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) jedoch auf die Waldwege beschränkt.

  • Die Waldwege dürfen zu Fuß, mit dem Rad, Krankenfahrstühlen und Schlitten betreten werden.

  • Das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen ist nicht gestattet.

Folgende Regeln gelten für das Reiten im Wald (§ 18 Abs.1 LWaldG):

Das Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet

  1. auf besonders gekennzeichneten Waldwegen (Reitwegen),

  2. auf Fahrwegen, sofern hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt,

  3. auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke,

  4. auf allen dem öffentlichem Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen.

Weitergehende Befugnisse und Absprachen mit dem Waldbesitzer und der betroffenen Gemeinde bleiben unberührt.

Für das Betreten der Offenlandflächen regelt § 39 LNatSchG:

  • Jeder darf die freie Landschaft betreten, das Betreten wird jedoch auf die Privatwege beschränkt.

  • Fahrradfahren und die Nutzung von Krankenfahrstühlen sind erlaubt.

  • Reiter dürfen nur trittfeste Wege oder gekennzeichnete Reitwege benutzen.

  • Das Betreten von Naturschutzgebieten oder anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen.

Es wird deutlich, dass die Offenlandflächen nicht betreten werden dürfen, sondern nur die vorhandenen Wege zu nutzen sind.

Hinsichtlich des Status als FFH-Gebiet „Binnendünen Nordoe“ können durchaus noch weitergehende Einschränkungen erforderlich werden, um den Erhaltungszustand des Gebietes zu sichern.“

Genießen Sie die Einblicke in die Natur.

Freundliche Grüße

Ihr Bürgermeister
Sven Baumann