Schlichten statt Richten: Das Schiedsamt

Wenn zwei sich streiten, muss das nicht immer vor Gericht enden. Häufig können Schiedspersonen bei bürgerlich-rechtlichen und auch strafrechtlichen Streitigkeiten schlichten.

Muss der Nachbar seine Hecke an der Grenze schneiden oder nicht? Wer muss zahlen, wenn ein Kind beim Spielen ein Auto beschädigt? Welchen Abstand müssen Pflanzen von der Nachbargrenze haben?

Nicht immer ist die gerichtliche Auseinandersetzung die günstigste und schnellste Möglichkeit einer Einigung. In einem ruhigen Gespräch mit der Schiedsperson kann oft eine Klärung herbeigeführt werden.

Die Schiedsperson kann bei diversen Streitgründen angerufen werden:

  • Nachbarliche Auseinandersetzungen, z.B. Grenzverletzungen, Schatten durch Bäume, Dreck durch Laub oder einfach nur Lärmbelästigungen,
  • Vermögensrechtliche Auseinandersetzungen,
  • Verletzung der persönlichen Ehre, Beleidigungen,
  • Hausfriedensbruch u.v.m..

Das Schiedsverfahren ist denkbar einfach und unbürokratisch. Eingeleitet wird es durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsperson schriftlich geben oder auch mündlich zu Protokoll. Der Schiedsmann bestimmt daraufhin einen Termin, zu dem beide Parteien erscheinen müssen (in der Regel im Gebäude der Amtsverwaltung Krempermarsch in Krempe). Wer der Ladung nicht folgt, hat mit der Zahlung eines Ordnungsgeldes zu rechnen. Vor der Schiedsperson werden alle Verhandlungen mündlich geführt. So haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klar zu stellen.

Fast immer kann die Schiedsperson einen Einigungsvorschlag machen. Der sogenannte Vergleich wird schriftlich dokumentiert und hat eine vollstreckbare Gültigkeitsdauer von 30 Jahren.

Die Schiedsperson arbeitet ehrenamtlich und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Direktorin / der Direktor des Amtsgerichtes ist der Schiedsperson gegenüber weisungsbefugt und übt ständig eine Qualitätskontrolle aus.

Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens belaufen sich auf ca. 75€.